Gebietseigenes Saatgut
Der Winter ist lang und hart und wir alle kennen die Sehnsucht nach dem ersten frischen Frühlingsduft, wenn er nach monatelangem Ausharren endlich wieder durchs offene Fenster weht. Mmmmhhh.Und schon juckt es uns in den Fingern und es kann gar nicht schnell genug gehen, den Garten, den Balkon und auch die ein oder andere Grünfläche im benachbarten Wohnviertel für den anstehenden Sommer aufzuhübschen.
Aber was ist denn das jetzt?
Laut der naturschutzrechtlichen Verordnung § 40 BNatSchG (“Ausbringen von Pflanzen und Tieren”) ist seit dem 1. März 2020 das Ausbringen von Pflanzen in der “freien Natur” genehmigungspflichtig, “sofern die Pflanzenart im betreffenden Gebiet nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt”. Die Verwendung gebietseigener Herkünfte soll dem Erhalt der genetischen Vielfalt dienen.
Was bedeutet das aber nun für die Arbeit der Stadtgärtner?
Selbstverständlich ist uns dieses zugegebenermaßen für die Praxis etwas unhandliche Gesetz bekannt. Daher haben wir mit unterschiedlichsten Institutionen darüber gesprochen und unter Anderem die Frage gestellt, wie wir unsere tägliche Arbeit denn anpassen müssten, um im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und im Sinne des Artenschutzes zu agieren.
Leider gibt es keine offizielle Liste, die die heimischen Arten für die 22 Ursprungsgebiete in Deutschland auflistet. Weder unsere Lieferanten, noch die entsprechenden Behörden (Landwirtschafts- und Umweltämter) haben entsprechende übersichten. Es gibt die entsprechende Grundlage des Gesetzes einfach nicht. Es ist demnach leider nicht klar definiert, wie konkret wir uns in der Praxis an dieses Gesetz halten können. Letztendlich wollen wir Gutes tun für die Umwelt und die Welt gemeinsam mit euch (noch) bunter machen!
Und was bedeutet das für euch als unsere Kunden?
Das Wichtigste zuerst: Das Gesetz gilt nur für das Ausbringen von Saatgut in öffentlichem Raum. Wenn ihr euren Garten, Balkon oder die Terrasse bepflanzt, findet es keine Anwendung. Grundsätzlich könnt ihr davon ausgehen, dass wir natürlich darauf achten, ausschließlich heimisches Saatgut in unseren Saatgutmischungen zu verwenden. Hierfür stehen wir immer wieder im engen Austausch mit unseren Lieferanten. Unsere Mischungen könnten Arten enthalten, die aber in eurem Gebiet als artfremd gelten. Wenn ihr also öffentlich dieses Saatgut ausbringt, wäre das ein Verstoß gegen oben beschriebenes Gesetz.
Grundsätzlich ist das Bepflanzen von öffentlichem Raum ohnehin Sachbeschädigung nach §303 des Strafgesetzbuches (siehe auch Blog-Eintrag vom 18.10.2014). Aber so recht juckt das Niemanden und wir haben noch nie gehört, dass da Jemand ernsthaft Probleme mit hatte. Und wir denken, das wird mit dem neuen Gesetz genauso werden.